Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

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Art. 57

(1) Die­ses Über­ein­kom­men tritt am ers­ten Tag des Mo­nats in Kraft, der auf einen Zeit­ab­schnitt von drei Mo­na­ten nach der in Ar­ti­kel 53 vor­ge­se­he­nen Hin­ter­le­gung der drit­ten Ra­ti­fi­ka­ti­ons-, An­nah­me- oder Ge­neh­mi­gungs­ur­kun­de folgt.

(2) Da­nach tritt die­ses Über­ein­kom­men in Kraft:

a)
für je­den Staat, der es spä­ter ra­ti­fi­ziert, an­nimmt oder ge­neh­migt, am ers­ten Tag des Mo­nats, der auf einen Zeit­ab­schnitt von drei Mo­na­ten nach Hin­ter­le­gung sei­ner Ra­ti­fi­ka­ti­ons-, An­nah­me-, Ge­neh­mi­gungs- oder Bei­tritts­ur­kun­de folgt;
b)
für je­den Staat, der ihm bei­tritt, am ers­ten Tag des Mo­nats, der auf einen Zeit­ab­schnitt von drei Mo­na­ten nach Ab­lauf der in Ar­ti­kel 54 Ab­satz 3 vor­ge­se­he­nen Frist von sechs Mo­na­ten folgt;
c)
für die Ge­biets­ein­hei­ten, auf die es nach Ar­ti­kel 55 er­streckt wor­den ist, am ers­ten Tag des Mo­nats, der auf einen Zeit­ab­schnitt von drei Mo­na­ten der in je­nem Ar­ti­kel vor­ge­se­he­nen No­ti­fi­ka­ti­on folgt.

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