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Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
AS 2009 3107; BBl 2007 2585
Abgeschlossen in Den Haag am 13. Januar 2000
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 2007 1
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 27. März 2009
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2009
(Stand am 9. Mai 2023)
1 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 21. Dez. 2007 (AS 2009 3077).
Art. 16
Wird eine Vertretungsmacht nach Artikel 15 nicht in einer Weise ausgeübt, die den Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen ausreichend sicherstellt, so kann sie durch Massnahmen einer nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert werden. Bei der Aufhebung oder Änderung dieser Vertretungsmacht ist das nach Artikel 15 massgebliche Recht so weit wie möglich zu berücksichtigen.