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Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
AS 2009 3107; BBl 2007 2585
Abgeschlossen in Den Haag am 13. Januar 2000
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 2007 1
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 27. März 2009
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2009
(Stand am 9. Mai 2023)
1 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 21. Dez. 2007 (AS 2009 3077).
Art. 28
(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
(2) Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche und persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an welche Mitteilungen zur Übermittlung an die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.