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Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
AS 2009 3107; BBl 2007 2585
Abgeschlossen in Den Haag am 13. Januar 2000
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 2007 1
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 27. März 2009
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2009
(Stand am 9. Mai 2023)
1 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 21. Dez. 2007 (AS 2009 3077).
Art. 54
(1) Jeder andere Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, sobald es nach Artikel 57 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
(3) Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der in Artikel 59 Buchstabe b vorgesehenen Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Depositar notifiziert.