Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG)
vom 30. September 2011 (Stand am 26. Mai 2021)
Art. 19Haftung
1 Wer die Durchführung eines Forschungsprojekts mit Personen veranlasst, haftet für den Schaden, den sie im Zusammenhang mit dem Projekt erleiden. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Haftpflicht vorsehen.
2 Die Ersatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechts6. Der Bundesrat kann für einzelne Forschungsbereiche eine längere Frist festlegen.7
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen; bei der Ausübung einer amtlichen Tätigkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19588 beziehungsweise das kantonale Staatshaftungsrecht.