Bundesgesetz
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Art. 27 Forschungsprojekte über Methoden des Schwangerschaftsabbruchs
1 Eine schwangere Frau darf für die Teilnahme an einem Forschungsprojekt über Methoden des Schwangerschaftsabbruchs erst angefragt werden, nachdem sie sich zum Schwangerschaftsabbruch entschlossen hat. 2 Artikel 26 ist nicht anwendbar. |