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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG)
vom 30. September 2011 (Stand am 26. Mai 2021)
Art. 27Forschungsprojekte über Methoden des Schwangerschaftsabbruchs
1 Eine schwangere Frau darf für die Teilnahme an einem Forschungsprojekt über Methoden des Schwangerschaftsabbruchs erst angefragt werden, nachdem sie sich zum Schwangerschaftsabbruch entschlossen hat.