Bundesgesetz
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Art. 50 Rechtsschutz
1 Das Verfahren für Beschwerden gegen Entscheide der Ethikkommissionen richtet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Die beschwerdeführende Person kann die Rüge der Unangemessenheit nicht erheben. |