Bundesgesetz
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Art. 6 Nichtdiskriminierung
1 Niemand darf im Rahmen der Forschung diskriminiert werden. 2 Ohne triftige Gründe darf insbesondere bei der Auswahl der Personen für die Forschung keine Personengruppe übermässig in die Forschung einbezogen oder von der Forschung ausgeschlossen werden. |