Bundesgesetz
über die Forschung am Menschen
(Humanforschungsgesetz, HFG)

vom 30. September 2011 (Stand am 1. Dezember 2022)


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Art. 13 Placebo

In For­schungs­pro­jek­ten mit ei­nem er­war­te­ten di­rek­ten Nut­zen ist die Ver­wen­dung ei­nes Pla­ce­bos oder der Ver­zicht auf ei­ne The­ra­pie nur zu­läs­sig, wenn für die be­trof­fe­ne Per­son kein zu­sätz­li­ches Ri­si­ko ei­nes erns­ten oder ir­re­ver­si­blen Scha­dens zu er­war­ten ist und:

a.
kei­ne dem ak­tu­el­len Stand der Wis­sen­schaft ent­spre­chen­de The­ra­pie ver­füg­bar ist; oder
b.
die Ver­wen­dung ei­nes Pla­ce­bos aus zwin­gen­den und wis­sen­schaft­lich fun­dier­ten me­tho­di­schen Grün­den not­wen­dig ist, um die Wirk­sam­keit oder Si­cher­heit ei­ner the­ra­peu­ti­schen Me­tho­de fest­zu­stel­len.

BGE

110 IB 297 () from 13. Dezember 1984
Regeste: Hochschulförderung; Subventionen an Sachinvestitionen. BG über die Hochschulförderung vom 28. Juni 1968 (HFG). 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beiträge an Sachinvestitionen für die Hochschulen (Art. 10 ff. HFG) sind nicht Ermessens-, sondern Anspruchssubventionen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht gemäss Art. 99 lit. h OG ausgeschlossen (E. 1). 2. Zuständigkeit des EDI für die Zusicherung der Hochschul-Subventionen. Faktische Weitergeltung des versehentlich aufgehobenen Art. 23 Abs. 2 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 26.3.1914/20.12.1968 (E. 2). 3. Legitimation des Kantons zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a OG (E. 3).

121 I 22 () from 27. Januar 1995
Regeste: Gewaltentrennungsprinzip; Unzulässigkeit einer regierungsrätlichen Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium an der Universität Zürich (Zürcher Numerus clausus). Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Zulassungsbeschränkungen zu öffentlichen Bildungseinrichtungen (E. 2). Auch eine zeitlich begrenzte Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium an der Universität Zürich bedarf einer Grundlage im formellen Gesetz; sie kann von der Exekutive grundsätzlich weder gestützt auf Vollzugskompetenzen (E. 4a) noch gestützt auf Polizeinotrecht (E. 4b) angeordnet werden.

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