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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG)
vom 30. September 2011 (Stand am 1. Dezember 2022)
Art. 16Einwilligung nach Aufklärung
1 Eine Person darf in ein Forschungsprojekt nur einbezogen werden, wenn sie nach hinreichender Aufklärung eingewilligt hat. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2 Die betroffene Person muss in verständlicher Form mündlich und schriftlich aufgeklärt werden über:
a.
Art, Zweck, Dauer und Verlauf des Forschungsprojekts;
b.
die voraussehbaren Risiken und Belastungen;
c.
den erwarteten Nutzen des Forschungsprojekts, insbesondere für sie oder für andere Personen;
d.
die Massnahmen zum Schutz der erhobenen Personendaten;
e.
ihre Rechte.
3 Bevor die betroffene Person über die Einwilligung entscheidet, muss ihr eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt werden.
4 Der Bundesrat kann weitere Inhalte der Aufklärung festlegen.