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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG)
vom 30. September 2011 (Stand am 1. September 2023)
Art. 12Risiken und Belastungen
1 Bei jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen so gering wie möglich gehalten werden.
2 Die voraussichtlichen Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum erwarteten Nutzen des Forschungsprojekts stehen.