Bundesgesetz
|
Art. 65 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Er beachtet dabei namentlich das unterschiedliche Ausmass der Gefährdung von Würde und Persönlichkeit, das mit den einzelnen Forschungsbereichen und -vorgehen verbunden ist, insbesondere bei der Festlegung:
|