Art. 11 Plenarversammlung
1 Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:
2 Die Plenarversammlung behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihr folgende Zuständigkeiten übertragen:
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