1 Als Hochschulrat setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:
- a.
- dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates;
- b.
- vierzehn Mitgliedern der Regierungen der Trägerkantone der Universitäten, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen.
2 Einem Kanton steht nur ein Sitz im Hochschulrat zu. Das Hochschulkonkordat regelt, wie die Trägerkantone im Hochschulrat vertreten sind.
3 Der Hochschulrat behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Aufgaben der Hochschulträger betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihm folgende Zuständigkeiten übertragen:
- a.
- Erlass von Vorschriften über:
- 1.
- Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der Titel sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen,
- 2.
- die Gewährleistung der Qualitätssicherung und die Akkreditierung auf Antrag des Schweizerischen Akkreditierungsrates,
- 3.
- die Anerkennung von Abschlüssen sowie Verfahren zur Anerkennung von Bildungsleistungen,
- 4.
- die Weiterbildung in Form von einheitlichen Rahmenvorschriften;
- b.
- Festlegung der Merkmale der Hochschultypen;
- c.
- Formulierung von Empfehlungen für die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studentinnen und Studenten, sowie für die Erhebung von Studiengebühren;
- d.
- Formulierung von Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Artikel 29;
- e.
- Beschluss der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination für den Hochschulbereich und der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;
- f.
- Entscheid über die Gewährung der projektgebundenen Bundesbeiträge;
- g.
- Koordination der allenfalls erforderlichen Beschränkung des Zugangs zu einzelnen Studiengängen;
- h.
- Oberaufsicht über die von ihm gewählten Organe;
- i.
- weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.