Art. 15 Ausschüsse
1 Der Hochschulrat schafft zur Vorbereitung von Entscheiden:
2 Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz sind. 3 Der ständige Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt nimmt Stellung zu den Geschäften der Hochschulkonferenz nach den Artikeln 11 Absatz 2 und 12 Absatz 3. 4 Die ständigen Ausschüsse aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin können aus eigener Initiative oder im Auftrag der Hochschulkonferenz zu einzelnen gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Entwicklungen Stellung nehmen und Anträge stellen. 5 Das Präsidium der Hochschulkonferenz pflegt die Beziehung zu den ständigen Ausschüssen aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin. Es führt periodisch Zusammenkünfte mit ihnen durch. |