Art. 16 Entscheidverfahren in der Plenarversammlung
1 Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme. 2 Die Entscheide der Plenarversammlung bedürfen:
3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen. |