Bundesgesetz
über die Förderung der Hochschulen und die
Koordination im schweizerischen Hochschulbereich
(Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

vom 30. September 2011 (Stand am 1. März 2021)


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Art. 2 Geltungsbereich

1 Die­ses Ge­setz gilt für die Hoch­schu­len und die an­de­ren In­sti­tu­tio­nen des Hoch­schul­be­reichs von Bund und Kan­to­nen.

2 Hoch­schu­len im Sin­ne die­ses Ge­set­zes sind:

a.
die uni­ver­si­tär­en Hoch­schu­len: die kan­to­na­len Uni­ver­si­tä­ten und die Eid­ge­nös­si­schen Tech­ni­schen Hoch­schu­len (ETH);
b.
die Fach­hoch­schu­len und die päd­ago­gi­schen Hoch­schu­len.

3 Für die ETH und die an­de­ren eid­ge­nös­si­schen In­sti­tu­tio­nen des Hoch­schul­be­reichs gilt die­ses Ge­setz mit Aus­nah­me der Be­stim­mun­gen über die Grund­bei­trä­ge so­wie die Bauin­ves­ti­ti­ons- und die Bau­nut­zungs­bei­trä­ge.

4 Für die Ak­kre­di­tie­rung pri­va­ter Uni­ver­si­tä­ten, Fach­hoch­schu­len, päd­ago­gi­scher Hoch­schu­len und an­de­rer pri­va­ter In­sti­tu­tio­nen des Hoch­schul­be­reichs gel­ten die Be­stim­mun­gen des 5. und des 9. Ka­pi­tels die­ses Ge­set­zes. Für die Teil­nah­me die­ser Hoch­schu­len an der Rek­to­ren­kon­fe­renz der schwei­ze­ri­schen Hoch­schu­len gilt Ar­ti­kel 19 Ab­satz 2.

BGE

142 I 16 (2C_297/2014) from 9. Februar 2016
Regeste: Art. 49 BV; Art. 29 HFKG; Art. 14 Abs. 2 LUSI/TI; Art. 4 RLUSI/TI; Schutz der universitären Bezeichnungen, wie er im Gesetz des Kantons Tessin über die Università della Svizzera italiana, über die Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana und über die Forschungsinstitute sowie im zugehörigen Reglement vorgesehen ist; Vorrang und Beachtung des Bundesrechts. Art. 29 Abs. 1 HFKG sieht vor, dass die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs mit der institutionellen Akkreditierung das Recht erhält, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut". Der Inhalt dieser Norm ist nicht abschliessender Natur und belässt den Kantonen die Möglichkeit, im Bereich der Bezeichnung universitärer Schulen weitere Bestimmungen zu erlassen. Der Vorbehalt zugunsten der Kantone ist in sprachlicher Hinsicht von erheblicher Bedeutung (E. 7 und 8). Der Schutz der Bezeichnungen "accademia/accademico", "ateneo", "alta scuola" und "facoltà", wie ihn das Recht des Kantons Tessin vorsieht, trägt dem Sinn und Geist des Bundesrechts Rechnung und verletzt Art. 49 BV nicht. Dies gilt nicht für den Schutz der Bezeichnungen "campus" und "college" (E. 9).

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