1 Für die institutionelle Akkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen:
- a.
- Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das Gewähr dafür bietet, dass:
- 1.
- Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist;
- 2.
- die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind;
- 3.
- eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind;
- 4.
- den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen;
- 5.
- die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden;
- 6.
- die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden;
- 7.
- überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt.
- b.
- Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an.
- c.
- Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann.
2 Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in einer Verordnung.10 Dabei trägt er den Besonderheiten und der Autonomie von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs Rechnung.
10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).