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Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
vom 30. September 2011 (Stand am 1. März 2021)
Art. 31Voraussetzungen für die Programmakkreditierung
Für die Programmakkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen:
a.
Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs bieten Gewähr für eine Lehre von hoher Qualität.
b.
Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass das Studienprogramm abgeschlossen werden kann.