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Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
vom 30. September 2011 (Stand am 1. März 2021)
Art. 35Gebühren
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Schweizerische Akkreditierungsagentur erheben für ihre Verfügungen und Dienstleistungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren.
2 Der Akkreditierungsrat erlässt das Gebührenreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.