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Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
vom 30. September 2011 (Stand am 1. März 2021)
Art. 36Grundsätze
1 Der Bund legt zusammen mit den Kantonen im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und eine Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen fest; er wahrt dabei die Autonomie der Hochschulen und berücksichtigt die unterschiedlichen Aufgaben von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen.
2 Die Koordination umfasst:
a.
die Festlegung von Prioritäten im Rahmen der gemeinsamen Ziele nach Artikel 3 Buchstaben a‒g und von dazu erforderlichen hochschulübergreifenden Massnahmen;
b.
die Finanzplanung auf gesamtschweizerischer Ebene, namentlich hinsichtlich der Abstimmung zwischen den Beiträgen des Bundes und der Kantone sowie der Trägerfinanzierung.
3 Die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen dient dazu, die Bildungs- und Forschungsschwerpunkte innerhalb des Hochschulbereiches wirkungsvoll und angemessen zuzuordnen.