Art. 44 Referenzkosten
1 Die Referenzkosten sind die notwendigen Aufwendungen für eine Lehre von hoher Qualität pro Studentin oder Student. 2 Ausgangswerte für die Festlegung der Referenzkosten bilden die durchschnittlichen Kosten der Lehre gemäss den Kostenrechnungen der Hochschulen. 3 Die Ausgangswerte werden so angepasst, dass die öffentlichen Beiträge die Finanzierung einer Lehre von hoher Qualität und der dazu erforderlichen Forschung sicherstellen. Dabei wird den Besonderheiten von universitären Hochschulen und von Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche und Disziplinen Rechnung getragen. 4 Die Plenarversammlung legt die Referenzkosten fest und überprüft sie periodisch. |