Art. 45 Voraussetzungen
1 Eine Hochschule kann vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie:
2 Andere Institutionen des Hochschulbereichs können vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie:
3 Öffentliche Bildungsdienstleistungen sind Bildungsdienstleistungen:
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