Art. 47 Beitragsarten
1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kantonaler Universitäten, Fachhochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs Finanzhilfen aus in Form von:
2 Pädagogische Hochschulen können nur projektgebundene Beiträge erhalten. 3 Der Bund kann Finanzhilfen in Form von Beiträgen an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs gewähren, wenn die Infrastruktureinrichtungen Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung erfüllen. Diese Beiträge betragen höchstens 50 Prozent des Betriebsaufwandes. |