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Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
vom 30. September 2011 (Stand am 1. März 2021)
Art. 48Kreditbewilligung
1 Die Bundesversammlung bestimmt die finanziellen Mittel für die Bundesbeiträge mit mehrjährigen Zahlungsrahmen und Verpflichtungskrediten.
2 Sie beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Zahlungsrahmen:
a.
für die Grundbeiträge für die kantonalen Universitäten und für andere Institutionen des Hochschulbereichs;
b.
für die Grundbeiträge für die Fachhochschulen und für andere Institutionen des Hochschulbereichs.
3 Die Zahlungsrahmen müssen so bemessen sein, dass die entsprechenden jährlichen Zahlungskredite die Beitragssätze gewährleisten.
4 Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Verpflichtungskredit für:
a.
die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie für die Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs;