Art. 51 Bemessungsgrundsätze
1 Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet. 2 Der Anteil Lehre wird auf der Grundlage der Referenzkosten bemessen. Dabei werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:
3 Für die Bemessung des Anteils Forschung werden berücksichtigt:
4 Höchstens 10 Prozent des jährlichen Gesamtbetrags werden den Beitragsberechtigten ausgerichtet entsprechend dem Anteil ihrer ausländischen Studierenden an der Gesamtzahl der an Schweizer Hochschulen studierenden Ausländerinnen und Ausländer. 5 Der Bundesrat legt die Anteile nach den Absätzen 2‒4 sowie die Kombination und die Gewichtung der Bemessungskriterien fest. Er legt sie so fest, dass sie zur Verwirklichung der Ziele gemäss Artikel 3 beitragen. Er berücksichtigt dabei:
6 Er überprüft die Festlegungen periodisch. 7 Er erlässt die für die Berechnung notwendigen Ausführungsbestimmungen. 8 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an. |