Art. 53 Feste Beiträge an Hochschulinstitutionen
1 Das zuständige Bundesamt kann beitragsberechtigten Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht Hochschulen sind, Leistungsaufträge erteilen oder Leistungsvereinbarungen mit ihnen abschliessen und ihnen anstelle von Grundbeiträgen nach den Artikeln 50–52 feste Beiträge an den Betriebsaufwand ausrichten. 2 Ein solcher Beitrag darf 45 Prozent des Betriebsaufwands nicht überschreiten. 3 Der Hochschulrat erlässt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Grundsätze über die Gewährung fester Beiträge. |