Bundesgesetz
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Art.6
1 Bund und Kantone schliessen auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. 2 Die Zusammenarbeitsvereinbarung schafft die gemeinsamen Organe nach diesem Gesetz. 3 Sie kann den gemeinsamen Organen die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen. 4 Sie regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, überdies:
5 Widerspricht die Vereinbarung einer Bestimmung dieses Gesetzes, so geht das Gesetz vor. 6 Die Vereinbarung wird seitens des Bundes vom Bundesrat abgeschlossen. |