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Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
vom 30. September 2011 (Stand am 1. März 2021)
Art.6
1 Bund und Kantone schliessen auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.
2 Die Zusammenarbeitsvereinbarung schafft die gemeinsamen Organe nach diesem Gesetz.
3 Sie kann den gemeinsamen Organen die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen.
4 Sie regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, überdies:
a.
die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele;
b.
die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe.
5 Widerspricht die Vereinbarung einer Bestimmung dieses Gesetzes, so geht das Gesetz vor.
6 Die Vereinbarung wird seitens des Bundes vom Bundesrat abgeschlossen.