Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
vom 30. September 2011 (Stand am 1. März 2021)
Art. 63Strafbestimmungen
1 Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, so werden die Verantwortlichen der Institution bestraft:
a.
mit Busse bis zu 200 000 Franken bei Vorsatz;
b.
mit Busse bis zu 100 000 Franken bei Fahrlässigkeit.
2 Die Strafverfolgung obliegt dem Kanton, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat.