Art. 64 Verwaltungsmassnahmen
1 Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt oder werden allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten Frist erfüllt, so trifft der Schweizerische Akkreditierungsrat die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen. 2 Als Verwaltungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:
3 Die Verwaltungsmassnahmen der Subventionsbehörden des Bundes richten sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199011, diejenigen der Kantone nach dem Hochschulkonkordat. 11 SR 616.1 |