Art. 65 Rechtsschutz
1 Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung erlassen werden, können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 2 Verfügungen des Bundesrates über die Beitragsberechtigung sind nicht anfechtbar.12 3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. 12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). |