Art. 70 Anerkennung ausländischer Abschlüsse 14
1 Das zuständige Bundesamt anerkennt auf Gesuch hin mit Verfügung ausländische Abschlüsse im Hochschulbereich für die Ausübung eines reglementierten Berufs. 2 Es kann Dritte mit der Anerkennung beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. 3 Die Zuständigkeit der Kantone für die Anerkennung von Abschlüssen interkantonal geregelter Berufe bleibt vorbehalten. 14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 159; BBl 2016 3089). |