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Art. 72 Anpassung der Beitragssätze
1 Weicht der Umfang der erstmals nach diesem Gesetz ermittelten durchschnittlichen jährlichen Grundbeiträge des Bundes erheblich ab vom Umfang der durchschnittlich jährlich entrichteten Betriebs- und Grundbeiträge des Bundes für kantonale Universitäten und Fachhochschulen innerhalb einer vierjährigen Periode nach bisherigem Recht, so beantragt der Bundesrat gleichzeitig mit dem erstmals auf der Grundlage dieses Gesetzes beantragten Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge die Anpassung der Beitragssätze nach Artikel 50. 2 Der Bundesrat legt die vierjährige Beitragsperiode und die Kriterien der Erheblichkeit nach Absatz 1 fest. 3 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an. |
