Art. 73 Zulassung zu Fachhochschulen
1 Bis zur Festlegung durch den Hochschulrat gelten für die Zulassung zu Fachhochschulen die Bestimmungen nach den Absätzen 2–4. 2 Die prüfungsfreie Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Design setzt voraus:
3 Für die Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen Gesundheit, soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste, angewandte Psychologie sowie angewandte Linguistik gelten die folgenden am 31. August 200415 massgeblichen Beschlüsse:
4 Das zuständige Departement bestimmt:
15 Nicht in der AS veröffentlicht. Der Text dieser Beschlüsse kann beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Einsteinstrasse 2, 3003Bern, bezogen und unter www.sbfi.admin.ch eingesehen werden. |