Art. 9 Kostentragung
1 Der Bund trägt die Kosten für die Führung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz nach Artikel 14. 2 Die übrigen Kosten der Hochschulkonferenz tragen Bund und Kantone je zur Hälfte. 3 Die Plenarversammlung regelt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Tragung der Kosten der anderen gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur. |