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Verordnung über die Humanforschung mit Ausnahme der klinischen Versuche (Humanforschungsverordnung, HFV)
vom 20. September 2013 (Stand am 26. Mai 2021)
Art. 5Aufbewahrung gesundheitsbezogener Personendaten und biologischen Materials
1 Wer gesundheitsbezogene Personendaten für die Forschung aufbewahrt, muss deren Schutz durch geeignete betriebliche und organisatorische Massnahmen sicherstellen, namentlich:
a.
den Umgang mit den gesundheitsbezogenen Personendaten auf diejenigen Personen beschränken, die diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen;
b.
die unbefugte oder versehentliche Offenlegung, Veränderung, Löschung und Kopie der gesundheitsbezogenen Personendaten verhindern;
c.
alle zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit massgeblichen Bearbeitungsvorgänge dokumentieren.
2 Wer biologisches Material für die Forschung aufbewahrt, muss namentlich:
a.
die in Absatz 1 genannten Grundsätze sinngemäss beachten;
b.
die technischen Anforderungen für die sachgerechte Aufbewahrung des biologischen Materials gewährleisten;
c.
die erforderlichen Ressourcen für die Aufbewahrung bereitstellen.