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Verordnung
über die Humanforschung mit Ausnahme
der klinischen Versuche
(Humanforschungsverordnung, HFV)

vom 20. September 2013 (Stand am 1. September 2023)

Art. 10 Folgen des Widerrufs

1 Wi­der­ruft die be­trof­fe­ne Per­son ih­re Ein­wil­li­gung, so sind das bio­lo­gi­sche Ma­te­ri­al und die ge­sund­heits­be­zo­ge­nen Per­so­nen­da­ten nach Ab­schluss der Da­ten­aus­wer­tung zu an­ony­mi­sie­ren.

2 Die An­ony­mi­sie­rung des bio­lo­gi­schen Ma­te­ri­als und der Per­so­nen­da­ten kann un­ter­blei­ben, wenn:

a.
die be­trof­fe­ne Per­son bei ih­rem Wi­der­ruf aus­drück­lich dar­auf ver­zich­tet; oder
b.
zu Be­ginn des For­schungs­pro­jekts fest­steht, dass ei­ne An­ony­mi­sie­rung nicht mög­lich ist und die be­trof­fe­ne Per­son nach hin­rei­chen­der Auf­klä­rung über die­sen Um­stand in die Teil­nah­me ein­ge­wil­ligt hat.

3 Der wi­der­ru­fen­den Per­son sind die zum Schutz ih­rer Ge­sund­heit er­for­der­li­chen Nach­sor­ge­mass­nah­men an­zu­bie­ten.