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Verordnung über die Humanforschung mit Ausnahme der klinischen Versuche (Humanforschungsverordnung, HFV)
vom 20. September 2013 (Stand am 1. September 2023)
Art. 10Folgen des Widerrufs
1 Widerruft die betroffene Person ihre Einwilligung, so sind das biologische Material und die gesundheitsbezogenen Personendaten nach Abschluss der Datenauswertung zu anonymisieren.
2 Die Anonymisierung des biologischen Materials und der Personendaten kann unterbleiben, wenn:
a.
die betroffene Person bei ihrem Widerruf ausdrücklich darauf verzichtet; oder
b.
zu Beginn des Forschungsprojekts feststeht, dass eine Anonymisierung nicht möglich ist und die betroffene Person nach hinreichender Aufklärung über diesen Umstand in die Teilnahme eingewilligt hat.
3 Der widerrufenden Person sind die zum Schutz ihrer Gesundheit erforderlichen Nachsorgemassnahmen anzubieten.