Verordnung
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Art. 13 Sicherstellung
1 Von der Sicherstellungspflicht nach Artikel 20 HFG sind Forschungsprojekte der Kategorie A ausgenommen. 2 Die Höhe der Deckungssumme für Forschungsprojekte der Kategorie B richtet sich nach Anhang 1. 3 Die Sicherstellung muss Schäden umfassen, die bis zu 10 Jahren nach Beendigung des Forschungsprojekts eintreten. 4 Im Übrigen sind die Artikel 11, 13 Absatz 1 und 14 KlinV6 sinngemäss anwendbar. |