Verordnung
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Art. 26 Verschlüsselung
1 Biologisches Material und gesundheitsbezogene Personendaten gelten im Sinne der Artikel 32 Absatz 2 und 33 Absatz 2 HFG als korrekt verschlüsselt, wenn sie aus der Sicht einer Person, die keinen Zugang zum Schlüssel hat, als anonymisiert zu qualifizieren sind. 2 Der Schlüssel muss von einer im Gesuch zu bezeichnenden Person, die nicht am Forschungsprojekt beteiligt ist, getrennt vom biologischen Material beziehungsweise den Personendaten und gemäss den Grundsätzen nach Artikel 5 Absatz 1 aufbewahrt werden.11 11 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 95 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |