Verordnung
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Art. 29 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung biologischen Materials und genetischer Personendaten zu Forschungszwecken in verschlüsselter Form
1 Die betroffene Person muss schriftlich oder mündlich aufgeklärt werden über:
2 Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen; die Ausnahmen richten sich sinngemäss nach Artikel 9. |