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Verordnung über die Humanforschung mit Ausnahme der klinischen Versuche (Humanforschungsverordnung, HFV)
vom 20. September 2013 (Stand am 1. September 2023)
Art. 34Prüfbereiche
1 Die Ethikkommission überprüft:
a.
die Vollständigkeit des Gesuchs;
b.
die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Artikeln 32 und 33 HFG;
c.
bei Forschungsprojekten mit verschlüsseltem biologischem Material und verschlüsselten gesundheitsbezogenen Personendaten die korrekte und sichere Verschlüsselung;
d.
die Einhaltung der Vorgaben zur Aufbewahrung des biologischen Materials oder der gesundheitsbezogenen Personendaten;
e.
die fachliche Qualifikation der Projektleitung und der weiteren am Forschungsprojekt beteiligten Personen;
f.
weitere Bereiche, sofern dies zur Beurteilung des Schutzes der betroffenen Personen notwendig ist.
2 Sie berücksichtigt dabei bereits vorliegende Bewilligungen von Ethikkommissionen betreffend das biologische Material oder die gesundheitsbezogenen Personendaten.