Verordnung
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Art. 5 Aufbewahrung gesundheitsbezogener Personendaten und biologischen Materials
1 Wer gesundheitsbezogene Personendaten für die Forschung aufbewahrt, muss deren Schutz durch geeignete betriebliche und organisatorische Massnahmen sicherstellen, namentlich:
2 Wer biologisches Material für die Forschung aufbewahrt, muss namentlich:
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2024, in Kraft seit 1. Nov. 2024 (AS 2024 321). |