Übereinkommen

Übersetzung1


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Art. 10

(1) Un­be­scha­det der Ar­ti­kel 5–9 kön­nen die Be­hör­den ei­nes Ver­trags­staats in Aus­übung ih­rer Zu­stän­dig­keit für die Ent­schei­dung über einen An­trag auf Schei­dung, Tren­nung, Auf­he­bung oder Nich­ti­g­er­klä­rung der Ehe der El­tern ei­nes Kin­des, das sei­nen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in ei­nem an­de­ren Ver­trags­staat hat, so­fern das Recht ih­res Staa­tes dies zu­lässt, Mass­nah­men zum Schutz der Per­son oder des Ver­mö­gens des Kin­des tref­fen, wenn:

a)
ei­ner der El­tern zu Be­ginn des Ver­fah­rens sei­nen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in die­sem Staat und ein El­tern­teil die el­ter­li­che Ver­ant­wor­tung für das Kind hat; und
b)
die El­tern und je­de an­de­re Per­son, wel­che die el­ter­li­che Ver­ant­wor­tung für das Kind hat, die Zu­stän­dig­keit die­ser Be­hör­den für das Er­grei­fen sol­cher Mass­nah­men an­er­kannt ha­ben und die­se Zu­stän­dig­keit dem Wohl des Kin­des ent­spricht.

(2) Die in Ab­satz 1 vor­ge­se­he­ne Zu­stän­dig­keit für das Er­grei­fen von Mass­nah­men zum Schutz des Kin­des en­det, so­bald die statt­ge­ben­de oder ab­wei­sen­de Ent­schei­dung über den An­trag auf Schei­dung, Tren­nung, Auf­he­bung oder Nich­ti­g­er­klä­rung der Ehe end­gül­tig ge­wor­den ist oder das Ver­fah­ren aus ei­nem an­de­ren Grund be­en­det wur­de.

BGE

143 III 193 (5A_619/2016) from 23. März 2017
Regeste: Art. 5 Abs. 2 HKsÜ; Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB; Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 440 ZGB; Art. 29a BV; Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK und Art. 301a Abs. 2 ZGB; Erlaubnis der Auswanderung des Kindes; Entzug der aufschiebenden Wirkung; Unabhängigkeit der KESB; Rechtsweggarantie; wirksame Beschwerde. Mit der Begründung gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einem anderen HKsÜ-Staat fällt die schweizerische Entscheidzuständigkeit dahin (E. 2 und 3). Bei Dringlichkeit kann der Beschwerde gegen den die Aufenthaltsverlegung erlaubenden Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen werden (E. 4). Dies verstösst - unabhängig von der Ausgestaltung der KESB als unabhängiges Gericht oder als Verwaltungseinheit (E. 5.1-5.4) - weder gegen die Rechtsweggarantie (E. 5.4-6) noch gegen den Anspruch auf eine wirksame Beschwerde (E. 6). Materielle Beurteilung der Auswanderung (E. 7).

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