Übereinkommen

Übersetzung1


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Art. 7

(1) Bei wi­der­recht­li­chem Ver­brin­gen oder Zu­rück­hal­ten des Kin­des blei­ben die Be­hör­den des Ver­trags­staats, in dem das Kind un­mit­tel­bar vor dem Ver­brin­gen oder Zu­rück­hal­ten sei­nen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat­te, so lan­ge zu­stän­dig, bis das Kind einen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in ei­nem an­de­ren Staat er­langt hat und:

a)
je­de sor­ge­be­rech­tig­te Per­son, Be­hör­de oder sons­ti­ge Stel­le das Ver­brin­gen oder Zu­rück­hal­ten ge­neh­migt hat; oder
b)
das Kind sich in die­sem an­de­ren Staat min­des­tens ein Jahr auf­ge­hal­ten hat, nach­dem die sor­ge­be­rech­tig­te Per­son, Be­hör­de oder sons­ti­ge Stel­le sei­nen Auf­ent­halts­ort kann­te oder hät­te ken­nen müs­sen, kein wäh­rend die­ses Zeit­raums ge­stell­ter An­trag auf Rück­ga­be mehr an­hän­gig ist und das Kind sich in sei­nem neu­en Um­feld ein­ge­lebt hat.

(2) Das Ver­brin­gen oder Zu­rück­hal­ten ei­nes Kin­des gilt als wi­der­recht­lich, wenn:

a)
da­durch das Sor­ge­recht ver­letzt wird, das ei­ner Per­son, Be­hör­de oder sons­ti­gen Stel­le al­lein oder ge­mein­sam nach dem Recht des Staa­tes zu­steht, in dem das Kind un­mit­tel­bar vor dem Ver­brin­gen oder Zu­rück­hal­ten sei­nen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat­te; und
b)
die­ses Recht im Zeit­punkt des Ver­brin­gens oder Zu­rück­hal­tens al­lein oder ge­mein­sam tat­säch­lich aus­ge­übt wur­de oder aus­ge­übt wor­den wä­re, falls das Ver­brin­gen oder Zu­rück­hal­ten nicht statt­ge­fun­den hät­te.

Das un­ter Buch­sta­be a ge­nann­te Sor­ge­recht kann ins­be­son­de­re kraft Ge­set­zes, auf­grund ei­ner ge­richt­li­chen oder be­hörd­li­chen Ent­schei­dung oder auf­grund ei­ner nach dem Recht des be­tref­fen­den Staa­tes wirk­sa­men Ver­ein­ba­rung be­ste­hen.

(3) So­lan­ge die in Ab­satz 1 ge­nann­ten Be­hör­den zu­stän­dig blei­ben, kön­nen die Be­hör­den des Ver­trags­staats, in den das Kind ver­bracht oder in dem es zu­rück­ge­hal­ten wur­de, nur die nach Ar­ti­kel 11 zum Schutz der Per­son oder des Ver­mö­gens des Kin­des er­for­der­li­chen drin­gen­den Mass­nah­men tref­fen.

BGE

141 IV 205 (6B_1045/2014, 6B_1046/2014) from 19. Mai 2015
Regeste: a Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 und aArt. 220 StGB, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. a und b des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ); Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit bei Entführung und Entziehung eines Unmündigen. Schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht in einem Fall, in welchem eine nicht allein sorgeberechtigte Mutter verhinderte, dass der Sohn, der zuvor im Einverständnis des in der Schweiz wohnhaften Vaters ferienhalber zu seiner Grossmutter in die Ukraine ausgereist war, an den Wohnsitz in der Schweiz zurückkehrte (E. 5).

143 III 193 (5A_619/2016) from 23. März 2017
Regeste: Art. 5 Abs. 2 HKsÜ; Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB; Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 440 ZGB; Art. 29a BV; Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK und Art. 301a Abs. 2 ZGB; Erlaubnis der Auswanderung des Kindes; Entzug der aufschiebenden Wirkung; Unabhängigkeit der KESB; Rechtsweggarantie; wirksame Beschwerde. Mit der Begründung gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einem anderen HKsÜ-Staat fällt die schweizerische Entscheidzuständigkeit dahin (E. 2 und 3). Bei Dringlichkeit kann der Beschwerde gegen den die Aufenthaltsverlegung erlaubenden Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen werden (E. 4). Dies verstösst - unabhängig von der Ausgestaltung der KESB als unabhängiges Gericht oder als Verwaltungseinheit (E. 5.1-5.4) - weder gegen die Rechtsweggarantie (E. 5.4-6) noch gegen den Anspruch auf eine wirksame Beschwerde (E. 6). Materielle Beurteilung der Auswanderung (E. 7).

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