Übereinkommen
über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern
(Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ)

AS 2009 3085; BBl 2007 2595

Abgeschlossen in Den Haag am 19. Oktober 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 2007 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 20092

(Stand am 30. Mai 2023)

1 Gemeinsame deutsche Übersetzung nach dem Ergebnis der Übersetzungskonferenz in Bern vom 10. bis 14. Februar 1997.

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 21. Dez. 2007 (AS 2009 3077).


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Art. 23

(1) Die von den Be­hör­den ei­nes Ver­trags­staats ge­trof­fe­nen Mass­nah­men wer­den kraft Ge­set­zes in den an­de­ren Ver­trags­staa­ten an­er­kannt.

(2) Die An­er­ken­nung kann je­doch ver­sagt wer­den:

a)
wenn die Mass­nah­me von ei­ner Be­hör­de ge­trof­fen wur­de, die nicht nach Ka­pi­tel II zu­stän­dig war;
b)
wenn die Mass­nah­me, aus­ser in drin­gen­den Fäl­len, im Rah­men ei­nes Ge­richts- oder Ver­wal­tungs­ver­fah­rens ge­trof­fen wur­de, oh­ne dass dem Kind die Mög­lich­keit ein­ge­räumt wor­den war, ge­hört zu wer­den, und da­durch ge­gen we­sent­li­che Ver­fah­rens­grund­sät­ze des er­such­ten Staa­tes ver­stos­sen wur­de;
c)
auf An­trag je­der Per­son, die gel­tend macht, dass die Mass­nah­me ih­re el­ter­li­che Ver­ant­wor­tung be­ein­träch­tigt, wenn die­se Mass­nah­me, aus­ser in drin­gen­den Fäl­len, ge­trof­fen wur­de, oh­ne dass die­ser Per­son die Mög­lich­keit ein­ge­räumt wor­den war, ge­hört zu wer­den;
d)
wenn die An­er­ken­nung der öf­fent­li­chen Ord­nung (ord­re pu­blic) des er­such­ten Staa­tes of­fen­sicht­lich wi­der­spricht, wo­bei das Wohl des Kin­des zu be­rück­sich­ti­gen ist;
e)
wenn die Mass­nah­me mit ei­ner spä­ter im Nicht­ver­trags­staat des ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts des Kin­des ge­trof­fe­nen Mass­nah­me un­ver­ein­bar ist, so­fern die spä­te­re Mass­nah­me die für ih­re An­er­ken­nung im er­such­ten Staat er­for­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen er­füllt;
f)
wenn das Ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 33 nicht ein­ge­hal­ten wur­de.

BGE

140 V 136 (8C_789/2013) from 10. März 2014
Regeste: a Art. 97 Abs. 1 und 2, Art. 105 Abs. 2 und 3 BGG; Kognition. Das Bundesgericht urteilt mit eingeschränkter Kognition, wenn lediglich die Auszahlungsmodalität einer unbestrittenen Geldleistung (Waisenrente) streitig ist (E. 1.2).

143 III 193 (5A_619/2016) from 23. März 2017
Regeste: Art. 5 Abs. 2 HKsÜ; Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB; Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 440 ZGB; Art. 29a BV; Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK und Art. 301a Abs. 2 ZGB; Erlaubnis der Auswanderung des Kindes; Entzug der aufschiebenden Wirkung; Unabhängigkeit der KESB; Rechtsweggarantie; wirksame Beschwerde. Mit der Begründung gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einem anderen HKsÜ-Staat fällt die schweizerische Entscheidzuständigkeit dahin (E. 2 und 3). Bei Dringlichkeit kann der Beschwerde gegen den die Aufenthaltsverlegung erlaubenden Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen werden (E. 4). Dies verstösst - unabhängig von der Ausgestaltung der KESB als unabhängiges Gericht oder als Verwaltungseinheit (E. 5.1-5.4) - weder gegen die Rechtsweggarantie (E. 5.4-6) noch gegen den Anspruch auf eine wirksame Beschwerde (E. 6). Materielle Beurteilung der Auswanderung (E. 7).

143 III 237 (5A_151/2017) from 23. März 2017
Regeste: Art. 5 Abs. 2 HEsÜ; Aufrechterhaltung der schweizerischen Zuständigkeit bei Wegzug in einen Nichtvertragsstaat. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Nichtvertragsstaat gilt für hängige Verfahren der Grundsatz der perpetuatio fori (E. 2.3 und 2.5).

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