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Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ)
AS 2009 3085; BBl 2007 2595
Abgeschlossen in Den Haag am 19. Oktober 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 2007 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 20092
(Stand am 30. Mai 2023)
1 Gemeinsame deutsche Übersetzung nach dem Ergebnis der Übersetzungskonferenz in Bern vom 10. bis 14. Februar 1997.
2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 21. Dez. 2007 (AS 2009 3077).
Art. 33
(1) Erwägt die nach den Artikeln 5–10 zuständige Behörde die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim oder seine Betreuung durch Kafala oder eine entsprechende Einrichtung und soll es in einem anderen Vertragsstaat untergebracht oder betreut werden, so zieht sie vorher die Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde dieses Staates zu Rate. Zu diesem Zweck übermittelt sie ihr einen Bericht über das Kind und die Gründe ihres Vorschlags zur Unterbringung oder Betreuung.
(2) Die Entscheidung über die Unterbringung oder Betreuung kann im ersuchenden Staat nur getroffen werden, wenn die Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Unterbringung oder Betreuung zugestimmt hat, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.