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Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ)
AS 2009 3085; BBl 2007 2595
Abgeschlossen in Den Haag am 19. Oktober 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 2007 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 20092
(Stand am 30. Mai 2023)
1 Gemeinsame deutsche Übersetzung nach dem Ergebnis der Übersetzungskonferenz in Bern vom 10. bis 14. Februar 1997.
2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 21. Dez. 2007 (AS 2009 3077).
Art. 36
Ist das Kind einer schweren Gefahr ausgesetzt, so benachrichtigen die zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem Massnahmen zum Schutz dieses Kindes getroffen wurden oder in Betracht gezogen werden, sofern sie über den Wechsel des Aufenthaltsorts in einen anderen Staat oder die dortige Anwesenheit des Kindes unterrichtet sind, die Behörden dieses Staates von der Gefahr und den getroffenen oder in Betracht gezogenen Massnahmen.