Übereinkommen
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Art. 39
Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, um die Anwendung dieses Kapitels in ihren gegenseitigen Beziehungen zu erleichtern. Die Staaten, die solche Vereinbarungen getroffen haben, übermitteln dem Depositar14 dieses Übereinkommens eine Abschrift. 14 DE: Verwahrer (so auch in den Artikeln 45, 57–60, 62und 63) |